Schneeräumpflicht - Was Sie jetzt wissen sollten
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Freitag, den 26. April 2024

07.02.2012
Schneeräumpflicht - Was Sie jetzt wissen sollten
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SchneeräumpflichtDer Winter hat sich dieses Mal lange Zeit gelassen, doch dafür schlägt er nun momentan umso stärker zu. Klirrende Kälte und Schneefälle haben das Land vielerorts in nur wenigen Tagen in eine winterliche Kulisse verwandelt. Als Vermieter oder Mieter bedeutet die weiße Pracht aber immer auch Arbeit, da die Gehwege vor der Immobilie vom Schnee befreit werden müssen. Was es hierbei zu beachten gilt und wer eigentlich zuständig ist, klärt der folgende Artikel kurz und bündig auf.
 
Wer muss Schnee wegräumen?
 
Das Räumen von Schnee und das Streuen auf dem Fußweg vor dem betreffenden Gebäude ist zunächst einmal die Aufgabe des Eigentümers und der Hausverwaltung. Oftmals wird die Arbeit auf die Mieter einer Immobilie übertragen. Dies muss aber durch einen Eintrag im Mietvertrag oder in der Hausordnung vermerkt sein. Letztgenannte Variante hat wiederum nur dann eine rechtsgültige Form, wenn die Hausordnung einen Bestandteil des Mietvertrags darstellt.
 
Der Eigentümer kann auswählen, ob er mit der Schneeräumpflicht nur einen oder mehrere Mieter beauftragt. Ins Reich der Legenden gehört die immer noch weit verbreitete Auffassung, dass die Mietpartei im Erdgeschoss immer automatisch zur Schneeräumung verpflichtet ist. Werden die Mieter mit dem Schneeräumdienst beauftragt, stellt der Vermieter in der Regel die notwendigen Gerätschaften bereit, beispielsweise eine Schneeschaufel oder das Streumittel.
 
Neben der Option das Räumen des Schnees den Mietern zu übertragen, kann der Besitzer einer Immobilie mit mehreren Mieterwohnungen auch einen professionellen Räumservice oder den Hausmeister beauftragen. Die Kosten dafür lassen sich aber immer auf die Mieter umlegen.
 
Was ist beim Schnee räumen zu beachten?
 
Die Pflicht, den Schnee zu räumen umfasst wie erwähnt in erster Linie den Bürgersteig. Hierbei sollte ein Streifen freigeschaufelt und danach gestreut werden, der mindestens eine Breite von 1 bis 1,2 Meter aufweist, damit zwei Fußgänger aneinander vorbei laufen können. Nicht frei geräumt werden muss der Weg zu parkenden Autos auf der Straße. Stattdessen muss auf einem Grundstück aber auch der Weg zum Haupteingang, zu den Mülltonnen und eventuell vorhandenen Garagen frei geräumt werden.
 
Wie früh muss man beginnen?
 
Die Schneeräumpflicht ist nichts für Langschläfer, auch wenn sich die örtlichen Vorgaben hierzu unterscheiden. In der Regel muss der Gehweg an einem Wochentag ab 7 Uhr und am Wochenende oder an Feiertagen oftmals ein bis zwei Stunden später geräumt werden. Zudem reicht es nicht, wenn man den Weg nur morgens frei räumt. Auch im Laufe des Tages muss der Weg regelmäßig von neuem Schnee und Eis befreit werden.
 
Allerdings bezieht sich dies nicht auf eventuell sehr starken Schneefall, bei dem abzusehen ist, dass das Räumen vergeblich ist, da der Weg sofort wieder zugeschneit ist. In diesen Fällen kann man abwarten, bis der Schneefall nachlässt, da hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt.
 
Die Räumpflicht erstreckt sich am Abend im Durchschnitt der geltenden Regelungen bis 20 Uhr oder mitunter auch 21 Uhr. Zu beachten ist, dass die Fahrt in den Urlaub oder das Vorliegen einer Krankheit nicht von der Schneeräumpflicht entbindet. Daher ist es ratsam, für diese Fälle im Bekannten- oder Nachbarkreis einen Ersatz zu finden oder einen professionellen Winterdienst mit dem Räumen der Wege zu beauftragen.
 
Tipp zum Streuen
 
Vielerorts ist in Deutschland das Verwenden von Streusalz, mit wenigen Ausnahmen wie etwa bei Eisregen, verboten. Das Untersagen von Streusalz findet man beispielsweise in den Städten Berlin, Hamburg oder München vor. Dies hat den Hintergrund, dass Streusalz aufgrund seiner Zusammensetzung, beispielsweise durch den hohen Natriumgehalt, schlecht für die Umwelt ist.
 
So gelangt Streusalz zusammen mit dem Schmelzwasser in den Boden und bringt negative Folgen für die Bodenstruktur mit sich. Beispielsweise kann es durch den hohen Natriumgehalt schneller zu einer Verdichtung und Verschlämmung des Bodens kommen. Auch Bäume am Straßenrand werden durch das Streusalz geschädigt. Besser ist es, man greift beim Streuen auf umweltschonende Streumittel ohne Salz wie Tongranulate oder Sand zurück.
 
Welche Versicherung schützt im Schadensfall?
 
Wenn eine Person auf einem Weg, der nicht geräumt oder gestreut war, stürzt, steht ihr sowohl Schmerzensgeld als auch Schadenersatz zu. Der Schadensersatz kann beispielsweise die Übernahme von notwendigen Behandlungskosten oder auch die Zahlung eines Ausgleichs für den erlittenen Verdienstausfall beinhalten.
 
Um sich vor der Zahlung solcher Kosten zu schützen, sollte man deshalb als Mieter oder als Besitzer eines Einfamilienhauses über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, die in solchen Fällen in der Regel die Kosten übernimmt. Probleme gibt es bei der Kostenübernahme beispielsweise immer dann, wenn bereits Unfälle geschehen sind und die versicherte Person abermals der Schneeräumpflicht nicht nachgekommen ist. Für Vermieter wiederum ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ratsam.
 
Fazit
 
Man sieht, der winterliche Schnee erfreut zwar Kinder oder Wintersportler, für Vermieter und Mieter ist er aber mit der Pflicht zum Schneeräumen verbunden. Ob man als Mieter für frei geräumte Wege vor dem Haus zu sorgen hat, klärt ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung. Falls der Vermieter einen Räumservice beauftragt, muss man zwar nicht selbst zur Schneeschaufel greifen, dafür aber die jeweiligen Kosten innerhalb der Betriebskostenabrechnung übernehmen. Beim Streuen der Wege sollte man darauf achten, ob die Verwendung von Streusalz in der eigenen Stadt oder Gemeinde erlaubt ist. Im Sinne der Umwelt ist es aber auf jeden Fall angebracht, wenn man auf diese ökologisch wenig sinnvolle Form des Streuens verzichtet und lieber althergebrachte Mittel wie Sand nutzt.

Bild Mann beim Schnee schippen © Wanja Jacob - Fotolia.com


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