Wohn-Riester – Förderung für selbst genutzten Wohnraum
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Dienstag, den 19. März 2024

Wohn-Riester

Förderung für selbst genutzten Wohnraum

Der umgangssprachliche Begriff Wohn-Riester wird für die Möglichkeit gebraucht, dass selbst genutzter Wohneigentum von Seiten des Staates als private Altersvorsorge gefördert wird. Ebenfalls ist hierfür die Bezeichnung Eigenheimrente vorzufinden. Das Gesetz mit dem Namen Eigenheimrentengesetz, auf dem diese Förderform der Altersvorsorge basiert, stammt aus dem Jahr 2008. Die Fördermöglichkeiten umfassen folgende Punkte:

  • eigene Eigentumswohnung
  • eine Genossenschaftswohnung
  • eigentumsähnliches bzw. lebenslanges Dauerwohnrecht
  • Wohnung in einem eigenen Haus

Bedingungen für die Wohn-Riester-Förderung

Der Gesetzgeber hat die oben aufgezählten Förderoptionen allerdings an bestimmte Vorgaben verknüpft, die unbedingt erfüllt werden müssen:

  • Wohnung muss selbst genutzt werden
  • Wohnung muss Hauptwohnung sein oder zumindest den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen
  • Nicht gefördert werden beispielsweise FerienwohnungenWohnung muss sich in Deutschland befinden.

Zwei Fördermöglichten bietet Wohn-Riester

Wie die Förderung erfolgen soll, können Sie sich selbst aus 2 Modellen aussuchen. Bei der ersten Variante können Sie bis zu 100 % des bereits angesparten Geldes in Ihrem Riester-Vertrag entnehmen und für den Kauf oder Bau einer eigenen Immobilie verwenden. Die Verpflichtung den jeweiligen Betrag wieder zurückzubezahlen besteht nach dem Eigenheimrentengesetz nicht mehr. Sie müssen aber beachten, dass zwischen der Entnahme und dem Kauf oder Bau der Immobilie nicht zuviel Zeit verstreicht.

Die Vorgaben sehen hierbei einen Zeitraum von maximal 12 Monaten nach der Geldauszahlung vor. Die zweite Vorgehensweise bei der Riester-Förderung sieht vor, dass zu erbringende finanzielle Kosten durch Tilgung eines Kredits zum Bau oder Kauf einer Immobilie steuerlich gefördert werden. Hierbei müssen Sie aber beachten, dass die Tilgung sich auf ein Darlehen bezieht, dass nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde und natürlich nur für den Erwerb einer Immobilie verwendet wird.
 
Umzug und Wohn-Riester

Von Anfang an wurde beim Thema Wohn-Riester kritisiert, dass die Pflicht zur Selbstnutzung lebensfremd ist, da man beispielsweise berufsbedingt eventuell umziehen muss. Die Folge eines Verkaufs oder Vermietung der jeweiligen Immobilie ist, dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Nicht zurückgezahlt werden muss die Fördersumme aber bei folgenden Beispielen:

  • Wohnung wird berufsbedingt für eine gewisse Dauer nicht selbst genutzt. Falls während dieser Zeit die Wohnung vermietet wird, muss die Befristung der Vermietung im Vertrag festgeschrieben werden.
  • Es besteht die Absicht die Wohnung wieder selbst zu nutzen.
  • Die Wohnung wird spätestens mit dem Ablauf des 67. Lebensjahres wieder selbst genutzt.

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