Kinderzulage
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Freitag, den 29. März 2024

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Kinderzulage

Die Kinderzulage war Bestandteil der Eigenheimzulage, einer staatlichen Förderung zur Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Eigenheimzulage abgeschafft, allerdings behalten Förderungen, die vor diesem Stichtag angelaufen sind, weiterhin ihre Berechtigung. Ebenso wird die Zulage gewährt, wenn der notarielle Kaufvertrag oder Bauantrag für eine neue zu bauende Wohnung zeitlich vor dem genannten Datum liegen. In diesen Fällen ist somit auch die Zahlung einer Kinderzulage möglich. Diese beträgt bei Wohnungen, die vor dem 1. Januar 2004 gekauft oder hergestellt worden, 767 Euro pro Kind und Jahr. Wurde die Wohnung stattdessen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 angeschafft beziehungsweise hergestellt, liegt die Kinderzulage wiederum bei einem Betrag von 800 Euro pro Kind und Jahr. Notwendig für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass das Kind im Haushalt des Antragsstellers lebt und das man für den Sprössling im Förderjahr wenigsten einen Monat Kindergeld erhalten hat. Zu beachten ist ferner, dass die Zulagen nur gezahlt werden, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. So dürfen die positiven Einkünfte der letzten beiden Jahre bei verheirateten Personen nicht über 140.000 Euro liegen. Diese Grenze erhöht sich um 30.000 Euro pro Kind.

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