Grundförderung
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Dienstag, den 12. November 2024

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Grundförderung

Die Grundförderung war bis zum Januar 2006 ein Teil der Eigenheimzulage, die seit diesem Datum für Neuanträge abgeschafft wurde. Finanzielle Mittel aus zuvor gestellten Anträgen werden aber weiterhin bei positivem Bescheid ausgezahlt, dies gilt auch für Fälle, bei denen der notarielle Kaufvertrag vor dem genannten Stichtag beurkundet oder der Bauantrag zuvor gestellt wurden. Die Eigenheimzulage war eine staatliche Subvention um die Schaffung von selbst genutztem Wohnungseigentum in Deutschland zu fördern und umfasste neben der Grundförderung auch eine Kinderzulage, wenn Kinder im Haushalt des Antragsstellers lebten. Die Grundförderung betrug ein Prozent der Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Daneben galt aber auch eine Höchstförderung, die sich auf einen Betrag von 1.250,- Euro pro Jahr belief. Der Förderungszeitraum bei der Grundförderung umfasste acht Jahre, wobei eine Verlängerung nicht möglich war. Die Kinderzulage war ebenfalls auf acht Jahre begrenzt und hatte eine Höhe von 800,- Euro im Jahr. Hierbei war Voraussetzung, dass die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld besitzen. Auch die Eigenheimzulage an sich war an Einkommensgrenzen gekoppelt. Sie lagen bei Alleinstehenden bei 70.000,- und bei Verheirateten bei 140.000,- Euro, bezogen auf die Einkünfte aus den letzten beiden Jahren. Für jedes Kind im Haushalt erhöhte sich die Einkommensgrenze um 30.000,- Euro.

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