Erbbaurecht
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Freitag, den 29. März 2024

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Erbbaurecht

Beim Erbbaurecht, das oftmals auch als Erbpacht bezeichnet wird, ist das Recht des Erbbauberechtigten gemeint, dass diese Person gegen die Zahlung eines regelmäßigen Betrags auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Gebäude bauen kann. Der Vorteil dabei ist, dass das Grundstück für den Bau nicht erworben werden muss, sondern nur die regelmäßige Zahlung eines Erbbauzinses anfällt. Die Immobilie, die auf dem fremden Grundstück errichtet wird, gehört dabei rechtlich der Person, die sie gebaut hat. Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern dokumentiert. So wird es zum einen im Grundbuch des Grundstücks vermerkt und zum anderen im Erbbaugrundbuch. Hierbei gilt, dass das Erbbaurecht auch bei einer Zwangsversteigerung des eigentlichen Grundstücks weiter besteht. Das Erbbaurecht kann gleich einem Grundstück verkauft oder auch belastet werden, beispielsweise mit einer Grundschuld oder einer Hypothek. Diese werden in das Erbbaugrundbuch eingetragen. Die Regelungen für das Erbbaurecht werden wiederum im Erbbaurechtsvertrag vorgenommen. Hierin wird beispielsweise die Zeitspanne vermerkt, in der das Erbbaurecht besteht, meistens werden 99 Jahre vereinbart. Das Erbbaurecht hat den Hintergrund, dass es den Wohnungsbau fördern soll, da es auch sozial schwächeren Menschen die Möglichkeit gibt, eine Immobilie zu errichten, ohne einen Kaufpreis für das Grundstück entrichten zu müssen.

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