Bürgschaft
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Freitag, den 13. Dezember 2024

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Bürgschaft

Unter der Bezeichnung Bürgschaft versteht man einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger einer dritten Person. Hierbei ist der Bürge verpflichtet, dass er die finanziellen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger übernimmt, falls dieser die Zahlung nicht leistet. Notwendig für eine Bürgschaft ist die Schriftform. Der Bürge hat das Recht die Zahlung zu verweigern, solange dem Gläubiger das Recht zusteht die Zahlungsverpflichtung gerichtlich anzufechten. Die Bürgschaft erlischt, wenn auch die basierende Forderung des Gläubigers wegfällt. Zudem gilt die Bürgschaft immer nur für die noch bestehende Restschuld einer Forderung. Innerhalb der Immobilienfinanzierung kommt die Bürgschaft vor allem bei Darlehen vor, die oberhalb der Beleihungsgrenze liegen. Die Banken fordern dann oftmals eine zusätzliche Bürgschaft ein, beispielsweise von Seiten des Ehepartners. Bei Darlehen an einer Kapitalgesellschaft kann die Bürgschaft unter anderen von den Gesellschaftern verlangt werden. Geregelt ist die Bürgschaft im BGB, konkret im § 765. Hier sind beispielsweise die Pflichten des Bürgen detailliert beschrieben.

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