Auflassung
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Donnerstag, den 18. April 2024

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Auflassung

Der Begriff der Auflassung bezeichnet das Einvernehmen zwischen Verkäufer und Käufer über den Wechsel des Eigentums bei einem Grundstückskauf. Hierbei muss die Auflassung zusätzlich zum Kaufvertrag erfolgen. Zudem ist es notwendig, dass beide Parteien den Eigentumswechsel vor einem Notar erklären. Hierfür können sie sich aber auch durch eine andere Person vertreten lassen. Außerdem ist eine befristete oder bedingte Beurkundung der Auflassung nicht zulässig. Nach der Auflassung wird der Wechsel des Eigentümers im Grundbuch vermerkt. Der Ursprung des Worts Auflassung liegt interessanterweise im germanischen Recht. Damals wurde beim Verkauf eines Hausgrundstücks das Haustor oder auch die Tür offen gelassen. Dadurch konnte jeder den neuen Besitzer sehen und so von dem durchgeführten Eigentumswechsel ganz einfach Notiz nehmen.

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