Baumängel
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Donnerstag, den 28. März 2024

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Baumängel

Unter Baumängeln versteht man die Abweichung bestimmter vertraglicher Leistungen vom eigentlich geschuldeten Sollzustand an einer Immobilie. In der Praxis spricht man auch von einem Sachmangel im Zusammenhang mit der Bezeichnung Baumängel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Feststellung von Baumängeln ist die Abnahme der Immobilie. Tritt hier ein Baumangel auf, wird gleichzeitig auch der Gefahrübergang ausgelöst. Es gibt aber auch Baumängel, die nach der Abnahme und somit erst während der so genannten Gewährleistungszeit auftreten. Dabei handelt es sich um Sachmängel, die auf eine vertragswidrige Ausführung der Arbeiten an der Immobilie zurückgeführt werden können. Für Baumängel, die bereits vor der Abnahme auftreten, kann der Auftraggeber verlangen, dass die betreffenden Leistungen durch eine mangelfreie Leistung ersetzt werden. Bei der Beweislast muss man beachten, dass diese bis zur Abnahme beim Auftragnehmer liegt. Nach der Abnahme wechselt sie aber zum Auftraggeber. Die Beweislast wird hierbei oftmals auch als Darlegungslast bezeichnet. Liegt ein Baumangel vor, hat der Auftraggeber den Anspruch, dass dieser Mangel beseitigt wird. Jedoch muss er dem Auftragnehmer auch die Gelegenheit für die Beseitigung des Baumangels geben. Nur bei einer vorliegenden Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit kann der Auftragnehmer die Beseitigung verweigern. Hierdurch steht dem Auftraggeber dann eine Minderung zu. Bei den Mangelfolgen unterscheidet man zwischen dem Mangelschaden, beispielsweise ein Schaden am Bauwerk, und dem Mangelfolgeschaden. Letztgenannter Punkt entsteht durch folgende Schäden am Vermögen des Auftraggebers.

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