Schornsteinfegermonopol endet – Was ändert sich ab 2013?
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Dienstag, den 19. März 2024

17.12.2012
Schornsteinfegermonopol endet – Was ändert sich ab 2013?
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Schornsteinfegermonopol endetMit dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) zum 1. Januar 2013 endet die bisherig geltende Regelung, dass Schornsteinfeger nur in ihrem eigenen Bezirk tätig sein dürfen. Für Hausbesitzer ergibt sich dadurch die Chance Kosten zu sparen, gleichzeitig werden Eigentümer damit allerdings auch stärker in die Eigenverantwortung genommen.

Änderung erst auf Drängen der EU

Die kommende Neuerung hat als Hintergrund, dass die bisherige Regelung, die nicht weniger als 77 Jahre für das Gewerbe der schwarzen Glücksbringer galt, durch die EU-Kommission beanstandet wurde. So gab es bisher in diesem speziellen Handwerksbereich keine Chance auf einen echten Wettbewerb. In den Augen der EU ein klarer Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Um einem ansonsten unvermeidlichen Vertragsverletzungsverfahren durch die EU zu entgehen, wird deshalb ab dem neuen Jahr das neue Gesetzeswerk in Deutschland eingeführt.

Was ändert sich?

Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass man als Hausbesitzer zukünftig eigenständig entscheiden kann, welcher Anbieter die jährliche Kehrung des Kamins vornehmen soll. Auch die Preise für Dienstleistungen wie das Prüfen und Messen im Zusammenhang mit einem Schornstein sind ab 2013 dem freien Wettbewerb unterworfen. Dies bedeutet, dass sich für Hauseigentümer durch die neue Konkurrenzsituation sehr wahrscheinlich Preisvorteile ergeben.

Beauftragen kann man neben dem weiterhin bestehenden Bezirkschornsteinfegermeister, der ab 2013 dann aber die Bezeichnung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger trägt, nun auch einen freien Schornsteinfeger, der aber beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Handwerkskammer als Mitglied registriert sein muss. Auch ein Heizungsbaumeister kann bei entsprechender nachweisbarer Zusatzqualifikation die oben aufgeführten Dienstleistungen übernehmen.

Was bleibt bestehen?

Bestimmte Dinge bleiben aber weiterhin in der Hand des Bezirksschornsteinfegers. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben wie die Feuerstättenschau (wird ab 2013 in einem Intervall von dreieinhalb Jahren durchgeführt) und die Bauabnahme. Auch das Überprüfen der Brand- und Betriebsicherheit oder die Kehrbuchführung verbleiben als hoheitliche Arbeiten beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Die Kosten hierfür werden zudem weiterhin als Fixkosten abgerechnet und unterliegen somit keinem Wettbewerb. Sie unterscheiden sich in ihrer konkreten Höhe in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland.

Ein wenig Leben kommt aber trotzdem in die Besetzung des Postens eines Bezirksschornsteinfegers. Denn diese Stelle wird in der Zukunft nur noch für sieben Jahre vergeben. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kommt es zu einem neuen Bewerbungsverfahren für den jeweiligen Kehrbezirk.

Mehr Eigenverantwortung für Hausbesitzer bei Wechsel

Für Hausbesitzer ist die Neuregelung sicher mit Preisvorteilen verbunden. Gleichzeitig wächst aber auch die Verantwortung. Denn kam der Schornsteinfeger bisher automatisch, so muss man sich nun eigenständig darum kümmern, wenn man sich für einen neuen Anbieter entscheidet. Wichtig dabei ist, dass man sich an die Fristen im so genannten Feuerstättenbescheid hält. In diesem Dokument, dass immer bei der Feuerstättenschau erstellt wird, steht bis wann die Überprüfungen zu erledigen sind, beispielsweise die Messung der Emissionswerte und das Kontrollieren der Abgaswege.

Hat man einen neuen Anbieter gefunden, der verglichen mit dem bisherigen Schornsteinfeger eventuell preiswerter ist, und hat dieser die notwenigen Arbeiten erledigt, so muss der Hausbesitzer den Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beim Bezirksschornsteinfeger anzeigen. Hierfür hat man 14 Tage Zeit, gerechnet ab dem Datum des festgesetzten Überprüfungsintervalls. Wurden beispielsweise Mängel festgestellt, so muss die Beseitigung dieser Unregelmäßigkeiten innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung ebenfalls beim Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt werden.

Fristeneinhaltung verhindert Bußgelder

Wer die Frist für die Überprüfungen nicht einhält, kann hierfür zukünftig mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 5000 Euro bestraft werden. Doch auch zuvor schon können zusätzliche Kosten entstehen, wenn man die Zeitspannen nicht beachtet. Denn in diesen Fällen kann die zuständige Ordnungsbehörde einen kostenpflichtigen Zweitbescheid aufsetzen, der eine erneute Frist beinhaltet. Wird auch dieses Datum nicht wahrgenommen, kann die Behörde die Arbeiten in Auftrag geben und dem Hausbesitzer die entsprechenden Kosten in Rechnung stellen.

Wie findet man einen Anbieter?

Wenn man sich auf die Suche nach einem neuen Anbieter für die Schornsteinfegerarbeiten begeben möchte, kann man unter anderem die Homepage des BAFA nutzen. Dort sucht man sich im Schornsteinfegerregister einen eingetragenen Fachbetrieb heraus und beauftragt ihn dann mit den gewünschten Aufgaben. Für den Nachweis der Arbeiten lässt man sich zusätzlich das Formblatt mit dem Namen „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" unterschreiben. Das Dokument erhält man wiederum beim lokal zuständigen Bezirksschornsteinfeger, wo man es abschließend auch wieder ausgefüllt und wie beschrieben eben vor allem fristgerecht abgeben muss.

Fazit

Das Aufbrechen des Monopols auf dem Schornsteinfegermarkt bietet für Hausbesitzer die Chance, die Kosten für das Reinigen des Schornsteins zu senken. Durch die freie Wahl des Anbieters werden die Preise hierfür sicherlich fallen. Doch neben diesem Vorteil bei einer eigenständigen Beauftragung muss man nun im Gegenzug diverse Pflichten beachten, die bisher automatisch durch den Bezirkschornsteinfeger organisiert wurden. Die Fristen zur Überprüfung sollte man nicht vergessen, da ansonsten Mehrkosten bis hin zu Bußgeldern drohen. Ob sich der Mehraufwand grundsätzlich lohnt oder ob man besser beim bisherigen Bezirksschornsteinfeger bleibt, der sich dann weiterhin eigenständig um die fristgerechten Überprüfungen und die Verwaltungsarbeit kümmert, kann pauschal nicht gesagt werden. Da die möglichen Einsparungen im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen werden, müssen sich Hausbesitzer diese Frage selbst beantworten. Eine genaue Information über die jeweilige Marktlage vor Ort ist aber auf jeden Fall ratsam!

Bild Achtung © Tristan3D - Fotolia.com


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