Eigenheimzulage
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Freitag, den 29. März 2024

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Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ ist dieses Förderinstrument im Jahr 2006 gestrichen worden. Allerdings wird die Eigenheimzulage noch für den vollen Förderungszeitraum gewährt, wenn der notarielle Kaufvertrag oder der Bauantrag für eine neu zu bauende Wohnung vor dem 1. Januar 2006 datiert ist. Dabei werden aber zwei unterschiedliche Vorgehensweisen unterschieden. Ist die betreffende Wohnung vor dem 01. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt worden, dann beläuft sich die Eigenheimzulage auf einen Betrag von 5 Prozent pro Jahr, bezogen auf die Herstellungskosten der Wohnung. Wurde die Wohnung aber zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2005 angeschafft beziehungsweise hergestellt, dann beträgt die Eigenheimzulage nur 1 Prozent der Anschaffungskosten oder der Kosten für die Herstellung. Zudem unterscheidet sich auch die Höhe der Kinderzulagen bei der Eigenheimzulage, bezogen auf die beiden genannten Zeiträume. Der Antrag zur Eigenheimzulage wird von den Finanzämtern beschieden. Der Zeitraum hierfür beträgt bis zu vier Monate. Nach der Entscheidung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Ausgezahlt wird die Eigenheimzulage bei positivem Bescheid innerhalb von einem Monat, gerechnet auf das Datum des Bescheids. In den folgenden Jahren ist der Termin für die Auszahlung der Förderung jeweils der 15. März eines Jahres.

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