Absetzung für Abnutzung (AfA)
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Freitag, den 29. März 2024

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Absetzung für Abnutzung - AfA

Unter der Bezeichnung Absetzung für Abnutzung (AfA) versteht man den Teil der Werbungskosten beziehungsweise der Betriebsausgaben, die sich auf die Wertminderung durch Abnutzung eines Wirtschaftsgutes beziehen. Man unterscheidet dabei die Varianten der degressiven Abschreibungund der linearen Abschreibung, wobei die degressive Abschreibung für Immobilien seit dem Jahr 2006 nicht mehr genutzt werden kann. Im Bereich der Immobilien beträgt die lineare Abschreibungsmöglichkeit pro Jahr 2 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Bei Gebäuden, die vor dem Jahr 1925 gebaut wurden, liegt der Prozentsatz bei 2,5 Prozent. Bei Immobilien, die sich im Betriebsvermögen einer Firma befinden und nicht für Wohnzwecke genutzt werden, belief sich der Absetzungssatz auf vier Prozent. Nach dem Steuerreformgesetz aus dem Jahr 2000 wurde dieser Satz zum 1. Januar 2001 auf drei Prozent gesenkt. Erhöhte Absetzungen sind aber bei Gebäuden möglich, die in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen und mittels baulicher Maßnahmen modernisiert werden. Ebenfalls sind höhere Abschreibungen bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern möglich. Hierbei gelten seit dem Jahr 2004 die folgenden Prozentsätze, so kann man in den ersten acht Jahren neun Prozent und in den folgenden vier Jahren wiederum sieben Prozent absetzen. Hierdurch ergibt sich eine Abschreibungszeitspanne von 12 Jahren.

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